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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der STERIS Deutschland GmbH

1. Allgemeines
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen der STERIS GmbH ("STERIS") gelten die nachstehenden Bedingungen ("Allgemeine Verkaufsbedingungen"). Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von STERIS ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn und soweit sie von STERIS schriftlich bestätigt sind. Ein Verzicht auf die Schriftform bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Dies gilt auch für jede Änderung dieser Bestimmung 1.2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
1.3. Wird eine Klausel der INCOTERMS 2000 vereinbart, so gilt diese nur insoweit, als in der Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
1.4. Soweit in der Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gilt die gesetzliche Regelung.

2. Angebot/Auftragsbestätigung
2.1. Angebote von STERIS sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2. STERIS ist berechtigt, erteilte Aufträge oder Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung anzunehmen. Aufträge oder Bestellungen werden für STERIS erst verbindlich, wenn und soweit STERIS den Auftrag oder die Bestellung schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung). Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber ein Angebot von STERIS durch ein Gegenangebot modifiziert.

3. Unterlagen
3.1. Angaben in Katalogen und Prospekten sind generelle Produktbeschreibungen und als solche unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.
3.2. Im Einzelfall ist STERIS zu handelsüblichen und technisch notwendigen Abänderungen und bei bestehendem Rohstoffmangel zur Verwendung anderer Materialien berechtigt, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist und keine überragenden, STERIS bekannten Belange des Auftraggebers entgegenstehen.
3.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich STERIS Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als für den durch die spezielle rechtliche Beziehung, bei Übergabe bestimmten Zweck verwendet, vervielfältigt oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden und berechtigen nicht zum Nachbau einzelner Teile.
3.4. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an STERIS zurückzugeben. Einer Aufforderung zur Rückgabe bedarf es nicht, wenn STERIS der Auftrag oder die Bestellung nicht erteilt wird.

4. Preise, Verpackung, Versicherung
4.1. Sofern nicht gemäß der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise EXW (EX WORKS) ab Werk bzw. STERIS' Herstellungsort (INCOTERMS 2000), ohne Verpackung, Aufstellung und Inbetriebnahme. Die Verpackung wird zu Selbstkosten gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
4.2. Verkehrssteuern (Umsatzsteuer etc.) sind nicht im Preis eingeschlossen. Sie werden in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3. Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert STERIS die bestellten Liefergegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen die üblichen Transportrisiken einschließlich Bruchschaden.

5. Montage und Inbetriebnahme
Soweit eine Montage, Montageüberwachung oder Inbetriebnahme durchzuführen ist, gelten ergänzend die entsprechenden Servicebedingungen von STERIS.

6. Gefahrübergang
6.1. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, liefert STERIS die bestellten Liefergegenstände EXW (EX WORKS) gemäß den INCOTERMS 2000. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Übernahme der Ware auf dem Gelände des Werkes bzw. des Herstellungswerkes auf den Auftraggeber über.
6.2. Bei Vereinbarung eines von EXW (EX WORKS) abweichenden Leistungsortes, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer, an den Spediteur oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn STERIS noch andere Leistungen, z.B. Kosten der Versendung, Anfuhr, Montage oder Aufstellung übernommen hat.
6.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
6.4. STERIS stellt dem Auftraggeber die Waren zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt auf seinem Werksgelände zur Verfügung. Die Beladung des vom Auftraggeber bereitgestellten Transportmittels ist keine Pflicht von STERIS.

7. Liefertermine
7.1. Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Auftrages mit dem Auftraggeber geklärt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an STERIS aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen bei STERIS eingegangen, etwa erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen einem von STERIS bestimmten Bankkonto gutgeschrieben sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, oder, im Rahmen desAbschnitts 6.2, der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben wurde. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller anzunehmen.
7.2. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist STERIS berechtigt, den Liefergegenstand nach billigem Ermessen auf Gefahr des Auftraggebers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen, sowie dem Auftraggeber die Kosten der Lagerung und weitergehende erforderliche Mehraufwendungen zu berechnen. Ferner ist STERIS berechtigt, bei Annahmeverzug des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
7.3. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch eine Verlängerung um vier Monate. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, Aussperrungen, Sabotage oder andere von STERIS nicht zu vertretende Leistungsstörungen.

8. Zahlung
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt der Lieferung den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Die Rechnungsstellung erfolgt vorbehaltlich Abschnitt 7.2 bei Lieferung; Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung über den entsprechend gelieferten Teil. Bei einer Zahlung in anderer Währung als EURO gilt die Forderung erst dann als erfüllt, wenn die Devisenzahlung am Tage des Zahlungseingangs als Gutschrift auf dem von STERIS bestimmten Konto dem vereinbarten EUROBetrag entspricht.
8.2. Zahlungen haben ausschließlich auf eines der Konten von STERIS zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstage porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die STERIS evtl. durch eine gesondert vereinbarte Annahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Bei allen Zahlungen gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem STERIS über den Betrag verfügen kann.
8.3. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, bestritten aber entscheidungsreif sind oder von STERIS anerkannt wurden.
8.4. Der Auftraggeber hat während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. STERIS behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bei Rechnungsstellung bestehender, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art, einschließlich Nebenforderungen, Eigentum von STERIS. Soweit im Lande des Auftraggebers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Auftraggeber STERIS darüber zu informieren und vor oder bei Lieferung für deren Erfüllung zu sorgen.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
9.3. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist STERIS sofort berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand heraus zu verlangen. Die Erhebung einer Klage gemäß § 771 ZPO gegen Dritte gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Forderungen, die beim Auftraggeber während der Dauer des Eigentumsvorbehalts aus einer solchen oder einer unberechtigten Verfügung entstehen, werden hiermit an STERIS abgetreten. STERIS nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufes durch STERIS zum Einzug der Forderungen ermächtigt. Stellt der Auftraggeber die Forderungen in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich die Abtretung auf den anerkannten Saldo, sowie im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers, auf den kausalen Saldo. STERIS behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann STERIS verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner STERIS bekanntgibt,
9.5. STERIS verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden unbeglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt STERIS.
9.6. Be- und Verarbeitung des Liefergegenstands nimmt der Auftraggeber stets im Namen und im Auftrag für STERIS vor, ohne dass STERIS hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit nicht STERIS gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt (§§ 947 ff. BGB), so steht STERIS ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt vor der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum, so räumt er STERIS hiermit einen entsprechenden Miteigentumsanteil ein und verwahrt die Sache insoweit unentgeltlich für STERIS. Für den Miteigentumsanteil gelten ebenfalls die Bestimmungen dieses Abschnitts 9.
9.7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber STERIS unverzüglich zu benachrichtigen.
9.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen von STERIS nachzuweisen. Werden die verlangten Nachweise nicht binnen angemessener Frist vorgelegt, kann STERIS die Liefergegenstände auf Kosten des Auftraggebers versichern.

10. Gewährleistung
10.1. Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktions- oder Materialfehler, Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit), ist STERIS zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
10.2. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
10.3. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung bzw. Ab Einlagerung (im Falle von Abschnitt 7.2) schriftlich gerügt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Aufdeckung zu rügen. In der Rüge ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Teile bemerkt wurden. STERIS ist berechtigt, die Mangelhaftigkeit durch eigene Mitarbeiter zu überprüfen.
10.4. Zur Vornahme aller STERIS nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Auftraggeber nach Verständigung mit STERIS STERIS die hierzu erforderliche Zeit zu gewähren und die Durchführung der Nachbesserung und Ersatzlieferung zu gestatten, andernfalls ist STERIS von jeglicher Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen STERIS unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist, oder wenn STERIS mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von STERIS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
10.5. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STERIS – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus des mangelhaften Teiles, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Bereitstellung der Monteure und Hilfskräfte des Auftraggebers. Darüber hinaus anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
10.6. Durch von dem Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung von STERIS vorgenommene Änderungen oder Reparaturarbeiten wird die Haftung von STERIS für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
10.7. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
10.8. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Sie verlängert sich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der produktiven Nutzung des Liefergegenstandes. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in drei Jahren, wenn STERIS den Mangel arglistig verschwiegen hat.
10.9. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von STERIS. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von STERIS stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10.10. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, ist STERIS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10.11. Garantien im Rechtssinne werden von STERIS nicht abgegeben. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. STERIS haftet nicht für Schäden, die wegen unsachgemäßer Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. Mangelhafter Wartung, einer gewaltsamen Einwirkung oder unsachgemäßer Veränderung des Liefergegenstandes entstanden sind. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung zurück zu führen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10.12. Im übrigen gilt Abschnitt 12.5.

11. Haftung für Schutzrechtsverletzungen
11.1. Sofern kein besonderer Hinweis von STERIS erfolgt, ist der Liefergegenstand nach STERIS' Kenntnis des Standes der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten.
11.2. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfaßt, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen, so wird STERIS auf Kosten und nach Wahl von STERIS in angemessener Frist entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten. Unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber STERIS unmittelbar nach Kenntniserlangung über die Schutzrechtsverletzung unterrichtet hat, wird STERIS den Auftraggeber von Schäden, die aus der Schutzrechtsverletzung resultieren, freistellen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verfahren, Anwendungen, Produkte usw. wird von STERIS nicht übernommen.
11.3. Wurden durch vom Auftraggeber vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten und STERIS im Falle der Inanspruchnahme freizustellen.

12. Sonstige Haftung von STERIS; Recht des Auftraggebers zum Rücktritt
12.1. Sollte STERIS die Leistung vor Gefahrübergang unmöglich werden oder die Leistungserbringung unzumutbar sein, wird STERIS von der Leistungspflicht befreit. STERIS wird den Auftraggeber in diesem Fall von der Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich in Kenntnis setzen und etwaig geleistete Anzahlungen an den Auftraggeber unverzüglich zurückerstatten. Der Auftraggeber kann die Gegenleistung mindern, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird.
12.2. Tritt die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Gleiches gilt bei Unmöglichkeit im Annahmeverzug, soweit STERIS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Vergütungsanspruch mindert sich jedoch um die von STERIS ersparten Aufwendungen.
12.3. Verzögert sich eine Lieferung aus Gründen, die STERIS zu vertreten hat und wird eine angemessene Nachfrist, die mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden ist, der Auftraggeber werde nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen, nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
12.4. Entsteht dem Auftraggeber infolge Verzuges von STERIS ein Schaden, so ist er berechtigt, den Verzugsschaden geltend zu machen. Dieser beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen jedoch höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
12.5. STERIS haftet, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss; STERIS haftet auch bei Ansprüchen des Auftraggebers aus Produkthaftung und bei durch STERIS zurechenbar verursachten Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Die Ersatzpflicht ist in diesen Fällen jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet STERIS nicht.
Weitergehende und andere als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf entgangenen Gewinn und Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von STERIS' gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1. Erfüllungsort ist Köln.
13.2. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel- oder Scheckklagen – ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von STERIS zuständig ist, soweit kein abweichender zwingender Gerichtsstand gegeben ist. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. STERIS ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
13.3. Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen betreffend Verträge über den Internationalen Handelskauf (CISG) und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Hinweis
Entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass STERIS Daten des Auftraggebers speichert und diese Daten verarbeitet werden. Diese Daten werden ausschließlich für betriebsinterne Zwecke genutzt.